Zuschüsse für Beiträge zur Künstlersozialversicherung

Bis zu 50 % der Kosten sind förderfähig. Der Antrag muss bis zum 31.10. des Jahres über das Zuschussportal eingereicht werden.

Quelle: Geschäftsstelle, 21.02.2023

Der Freistaat Bayern fördert Beiträge zur Künstlersozialversicherung mit einem jährlichen Festbetrag, um damit Gebühren der Künstlersozialkasse (KSK) von Musikvereinen bezuschussen zu können. Diese Zuschüsse können ab August / September jeden Jahres über das Zuschussportal des Bayerischen Musikrates www.laienmusik-bayern.de beantragt werden. Die Anträge müssen bis zum 31.10. jeden Jahres über das Portal eingereicht werden. Gefördert werden dürfen nur gemeinnützige Vereine, keine Verbände, Bezirksverbände, Schulen, Musikschulen oder Musikinstitute.

Die Förderung beträgt max. 50 % der angefallenen Kosten. Sollten mehr Anträge eingehen als der Festbetrag, muss der Prozentsatz entsprechend reduziert werden.

Der Vertragszeitraum beginnt jeweils am 01.11. und endet am 31.10. des Folgejahres, d.h. es können KSK-Rechnungen bezuschusst werden, die in diesem Zeitraum von der KSK ausgestellt wurden. Für den Zeitraum 2022/2023 gilt ein abweichender Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.10.2023.

Wichtig ist, dass eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn die KSK-Meldung freiwillig vom Musikverein abgegeben wurde und dieser daraufhin eine Rechnung erhalten hat. Rechnungen, die aufgrund von Schätzungen oder Ermittlungen durch die KSK entstanden sind, dürfen nicht bezuschusst werden. Vorauszahlungen können erst im Zuge der Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Zur Antragstellung müssen die KSK-Meldung des Vereins bzw. Rechnung der Künstlersozialkasse und der Zahlungsnachweis eingereicht werden. 

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