Achtung bei der Nutzung der Instagram-Musikbibliothek!

Die Nutzung der Instagram-Musikbibliothek ist privaten Usern vorbehalten. Wer in seinem Vereinsaccount Reels mit Instagram-Musik veröffentlicht, könnte eine Abmahnung riskieren.

Quelle: Martin Hommer, "Blasmusik in Bayern", 06.07.2023
Auf einem Tisch liegt ein Smartphone auf dem die Instagram-App zu sehen ist.
(c) Webster2703 - Pixabay.com

Wer kennt sie nicht, die Meldungen »Wenn du dies oder jenes nicht sofort tust oder lässt, wird Instagram oder Facebook deinen Account heute noch sperren, außerdem wird eine Geldstrafe in Höhe von ­soundsoviel Dollar fällig« … Häufig steht dann spätestens an dritter Stelle der Kommentarspalte »Achtung, Hoax!« Ein Hoax ist eine Falschmeldung, die die Empfänger:innen in erster Linie erschrecken soll und ist nicht zu verwechseln mit einer Phishing-Nachricht, mit der Zugangs-, Konto- oder ähnliche sensible Daten »abgezogen« werden sollen.

»Wir haben selbst eine Anfrage an eine ­renommierte Münchner Anwaltskanzlei für Medienrecht gestellt«, erklärt BBMV-Geschäftsführer Andreas Horber. »Wir wollten sichergehen, dass wir hier nicht nur die sprichwörtlichen ›Pferde scheu machen‹. Ganz offensichtlich besteht für Musikvereine aber eine reale Abmahnungsgefahr, darum bitten wir dringend darum, bei der Verwendung der In­stagram-Musikbibliothek in Vereins-Accounts sehr vorsichtig zu sein!«

Aber was ist eigentlich passiert? Seit Anfang des Jahres geistern Meldungen durchs Internet, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine Abmahnungen erhalten, weil sie ihre Instagram-Reels mit Musik aus der Instagram-Musikbibliothek versehen haben. Auch in Blasmusikkreisen sieht man häufig beispielsweise Einladungen zur Vereinsveranstaltungen, zu denen automatisch eine Polka oder ein Marsch abgespielt wird. Zwar steht dann meist der oder die Urheber:in der abgespielten Musik dabei, das genügt aber nicht.

Rechtsanwalt Thomas Stadler, den der BBMV um eine Einschätzung gebeten hat, weist als erstes auf die Nutzungsbedingungen von Instagram bzw. des Mutterkonzerns Meta hin, die »insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke« untersagt, wenn keine entsprechende Lizenz vorliegt. Der Grund dafür steht an anderer Stelle: Die Vereinbarung des Meta-Konzerns mit den Rechteinhaber:innen (also den Künstler:innen) beschränkt sich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik.

Es ist kompliziert …

Diese beiden Abschnitte der Nutzungsverordnung zeigen also ganz klar, dass eine gewerbliche oder nicht private Nutzung der Musik aus der Instagram-Musikbibliothek gegen die Nutzungsbedingungen verstößt. So weit, so gut. Nach Stadlers Einschätzung sind Musikvereine aber keine Unternehmen oder Gewerbetreibenden, somit würde er »einen gewerblichen Zweck verneinen«. Allerdings, so der Jurist weiter, ist unklar, was genau eine »nicht private Nutzung« überhaupt ist. Im Falle von Influencer:innen habe der BGH entschieden, dass die Frage, ob eine Handlung »im geschäftlichen Verkehr« vorliege, immer anhand des einzelnen Beitrags/Postings entschieden werden müsse. Es müsse also immer im Einzelfall bewertet und entschieden werden.

Rechtsanwalt Thomas Stadler bringt allerdings einen anderen Aspekt ins Spiel: »Die aus meiner Sicht interessante Frage ist aber gar nicht so sehr, ob ein Verein gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, sondern, ob der Verein im Verhältnis zu den Rechteinhabern eine Urheberrechtsverletzung begeht! Mir ist nicht bekannt, dass Meta als Instagram-Mutterkonzern Nutzer deshalb abmahnt. Die Abmahner sind immer die Rechteinhaber, also die Künstler, deren Musik verwendet wird. Und hier ist die Rechtslage keineswegs so klar, wie sie vielleicht scheint!«

An dieser Stelle ahnt man schon, dass »nicht so klar« in Wirklichkeit »ausgesprochen kompliziert« heißt. Kurz gesagt geht es um die technischen Voraussetzungen der Veröffentlichung: Die Musikdateien liegen auf einem Server von Meta. Sie werden lediglich (durch Technik, die Meta eigens dafür bereitstellt) in das betreffende Posting eingebettet. »In urheberrechtlicher Hinsicht wird die Musik damit nicht vom betreffenden Verein öffentlich zugänglich gemacht, sondern von Meta. Der Verein verlinkt lediglich auf eine Quelle bei Meta. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH stellt dies grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe dar. Entsprechende Gerichtsurteile liegen bereits vor. Anders ist es, wenn die Veröffentlichung durch den Nutzer ohne die Gestattung des Rechteinhabers erfolgt.«

»Hier ist es aber so, dass der Rechteinhaber dem sozialen Netzwerk die Nutzung gestattet hat. Allerdings sagt Meta selbst, dass deren Vereinbarungen mit den Rechteinhabern sich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik beschränken.«

Juristisch nicht vorgebildeten Leserinnen und Lesern, die bis hierher durchgehalten haben, könnte spätestens jetzt ein bisschen schwindelig werden. Denn es gibt offenbar bisher keine Urteile, ob man nach der Logik der bisherigen Urteile von EuGH und BGH davon ausgehen muss, dass die Musik grundsätzlich mit Billigung der Rechteinhaber:innen (also der Künstler:innen) online ist und dass deshalb eine Rechtsverletzung durch die Nutzer:innen gar nicht mehr möglich ist. Oder ob vorrangig die Vereinbarung zwischen Meta und den Rechte­inhaber:innen betrachtet werden muss, nach der die Nutzung zu nichtpersönlichen oder kommerziellen Zwecken unzulässig ist und eine Urheberrechtsverletzung gegenüber den Rechteinhaber:innen darstellt.

Eine rechtssichere Auskunft ist bislang leider nicht möglich

Was bedeutet das jetzt aber alles? »Da die Gerichte diese Frage bislang nicht entschieden haben, kann ich hier keine rechtssichere Auskunft erteilen«, bedauert Stadler in seiner Einschätzung. Im Klartext: Es bestehen durch die Verwendung der ­Instagram-Musikbibliothek in Postings von Vereinen rechtliche Risiken. »Gerade große Musikkonzerne drohen gerne gleich mit fünf- oder gar sechsstelligen Schadensersatzansprüchen. Von daher ist auch das wirtschaftliche Risiko für einen Verein nicht unerheblich«, warnt der erfahrene Rechtsanwalt.

»Was wir hier sehen, birgt auf jeden Fall einiges Risikopotenzial«, bestätigt auch BBMV-Geschäftsführer Andreas Horber. »Deswegen würden wir auch empfehlen, es nicht ›drauf ankommen zu lassen‹, sondern lieber auf Nummer sicher zu gehen und in Vereins-Reels auf die Verwendung von Beiträgen aus der Instagram-Musikbibliothek zu verzichten«, empfiehlt Horber.

Übrigens gibt es inzwischen Stimmen, die sogar empfehlen, ältere Reels zu löschen, in denen Musik aus der Instagram-Musikbibliothek verwendet wird. »Wir können nur dringend dazu raten, hier sehr vorsichtig zu sein«, wiederholt Andreas Horber. »So eine Abmahnung ist kein Spaß, und selbst wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, würde ich es nie und nimmer auf ein Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang ankommen lassen.«


Zusätzliche Empfehlung vom NBMB: 

Vereine sollten darauf achten, dass ihr Instagram-Konto ein Business-Konto ist - kein persönliches oder Creator-Konto. In Business-Konten besteht gar nicht die Möglichkeit, die gesamte Instagram-Musikliothek zu benutzen (Stand: 06.07.2023). Hier können lediglich Musikstücke aus der Facebook Sound-Collection benutzt werden, deren Verwendung rechtlich geklärt ist. Die Musik-Bibliothek ist für Business-Konten um ein Vielfaches kleiner und es gibt weniger bekannte Lieder, aber die Vereine gehen dafür kein Risiko ein, was die Musik von Instagram betrifft. 

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