Aktuelle Vorschriften zu Proben, Auftritten und Unterricht

Stand vom 30. Juni 2021

Quelle: Allgäu-Schwäbischer Musikbund, 30.06.2021

Am Dienstag, 29. Juni hat der Ministerrat einen weiteren Öffnungsschritt bei Kulturveranstaltungen beschlossen:

"Unter freiem Himmel werden bei Sport- und Kulturveranstaltungen bis zu 1.500 Zuschauer zugelassen. Davon dürfen höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze. Indoor gilt hier wie bisher eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1.000 Personen."
 

Allgemeine Kontaktbeschränkung

  • Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
  • Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, müssen die entsprechenden Daten für die Dauer von vier Wochen gespeichert werden. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form (z.B. Luca-App) erfolgen.

Proben

  • Musikproben sind indoor und outdoor wieder ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer:innen richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums bzw. Fläche (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept).
  • Neben dem grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m ist bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang in Blas- bzw. Singrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne. Für Tuba, Euphonium, Tenorhorn und Bariton (= Spielrichtung nach oben) sowie Schlagzeug gilt rundum ein Mindestabstand von 1,5 m. Gemessen wird von Stuhlmitte zu Stuhlmitte. 
  • Alle Teilnehmer ab dem 15. Geburtstag haben während der Probe eine FFP2-Maske zu tragen, die nur soweit und solange entfällt, wie das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption dies nicht beeinträchtigt. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Bei einer 7-Tagesinzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht bei Musikproben! Der Schwellenwert muss dazu fünf Tage in Folge unterschritten worden sein, so dass ab dem übernächsten Tag die Gültigkeit eintritt. Bitte dazu immer die Veröffentlichungen des zuständigen Landratsamtes dazu beachten!
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tagesinzidenz über 50 gilt: Die Teilnehmer an Proben müssen über einen negativen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV verfügen. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Die Test müssen dokumentiert werden, z.B. mit der Muster-Liste (siehe unten).
  • Die Kosten für die Tests können über das Hilfsprogramm für Laienmusikvereine gefördert werden, das bis Ende des Jahres 2021 verlängert wurde. Nähere Informationen zum Hilfsprogramm folgen in den nächsten Wochen.
  • Die Tests von Schülerinnen und Schülern in Schulen und Hochschulen können auch für die Proben anerkannt werden. Dazu erhalten diese seit Ende der Pfingstferien auf Anfrage eine entsprechende Bestätigung. Kinder unter sechs Jahren sind grundsätzlich von der Testpflicht (und Maskenpflicht) ausgenommen.

Konzerte

  • Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 1.500 Zuschauern (feste Sitzplätze) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 sind erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl kulturelle Veranstaltungen einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Indoor sind maximal 1.000 Personen zulässig.
  • Standkonzerte, bzw. Konzerte mit stehendem Publikum sind inzwischen wieder möglich. Allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
    -  bis zu 200 Personen dürfen an einer Veranstaltung ohne feste Platzzuweisung teilnehmen
    -  der Mindestabstand muss eingehalten werden
    -  es muss eine Zugangskontrolle stattfinden, damit die max. Zahl an Publikum nicht überschritten wird
    - die Kontaktnachverfolgung muss auch hier gewährleistet werden
    - sollten mehr als 200 Personen teilnehmen müssen diesen Plätze zugewiesen werden

Sonstige Veranstaltungen

  • Vereinssitzungen: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50 Personen, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese). Testpflicht bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 für nicht Geimpfte oder  Genesene.
  • Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel (jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen). In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern zählen geimpfte und genesene Personen nicht zur maximalen Teilnehmendenzahl dazu. Damit sind bspw. Ständchen zu einem Geburtstag oder Jubiläum im Rahmen einer privaten Feier grundsätzlich unter Wahrung der Mindestabstände und geltenden Hygieneregeln wieder möglich.

Instrumental- und Gesangsunterricht

Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze, mit Abstand, zulässig (damit auch MFE, Blockflötenunterricht, D-Prüfungsvorbereitung, etc.).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, kann Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzel- oder Gruppenunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

1. Ein Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden. Bei Blasinstrumenten gelten die erweiterten Mindestabstände analog einer Musikprobe. 
2. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Wichtig: Für Kinder bis 6 Jahre gilt keine Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich 14 Jahre bleiben von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen und müssen nur eine normale Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.


Musikalische Begleitung von Gottesdiensten

Bei der musikalischen Begleitung von kirchlichen Veranstaltungen gelten die Regelungen der jeweiligen Bistümer. Eventuelle musikalische Einsätze zu Gottesdiensten oder Beerdigungen sind in jedem Fall mit den Verantwortlichen der jeweiligen Pfarrei im Voraus zu besprechen.


Über- bzw. Unterschreiten einer Inzidenz-Schwelle

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.

  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.

 

Muster und Vorlagen

 

HYGIENEKONZEPT (WORD) 

HYGIENEKONZEPT (PDF)

ANWESENHEITSLISTE ZUR DOKUMENTATION VON TESTS

INFOGRAFIKEN / AUSHÄNGE FÜR PROBEN-, SANITÄR- UND VERANSTALTUNGSRÄUME


Quellen

  • Rahmenhygienekonzept für Probebetrieb vom 11. Juni 2021 (neue Fassung)
    HIER
  • Rahmenhygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 19. Mai 2021 (alte Fassung)
    HIER
  • 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig vom 7. Juni - 4. Juli 2021 
    HIER


Ein Dank geht hier an den Allgäu-Schwäbischen Musikbund, der diese aktuellen Regelungen zusammengestellt hat!

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