Lockerungen im Kulturbereich - Aktuelle Regelungen

Proben ohne Abstände & Veranstaltungen mit mehr Besucher:innen

Quelle: Bayerischer Blasmusikverband, 17.09.2021

„Jetzt können wir durchstarten!“

„Jetzt können wir endlich durchstarten!“, freut sich Dr. Marcel Huber, Präsident des Bayerischen Musikrates über die deutlichen Erleichterungen für die Laienmusikszene.

Kaum war die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, begann BMR-Präsident Dr. Marcel Huber bei Ministerpräsident Dr. Markus Söder, bei Gesundheitsminister Klaus Holetschek, bei Kunstminister Bernd Sibler und bei dem Chef der Staatskanzlei Dr. Florian Herrmann mit der Abstimmung, welche konkreten Vorschriften ab sofort für Chöre und Orchester in Bayern gelten.

Die Antworten fielen eindeutig aus: „Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass das bayerische Brauchtum wieder ohne größere Einschränkungen gepflegt werden kann und Laienmusik einen angemessenen Entfaltungsspielraum erhält“, so Gesundheitsminister Klaus Holetschek.

Inzwischen liegen auch die Rahmenkonzepte für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater sowie für Veranstaltungen vor.

RAHMENKONZEPT FÜR PROBEN: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-638

Zusammenfassend gilt bei einer Inzidenz ab 35 die 3G-Regel, Abstände fallen aber als Verpflichtung weg. Proben können ab sofort unter diesen Bedingungen durchgeführt werden:

1. Maskentragen und Einhaltung der Mindestabstände

Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles können am Platz grundsätzlich ohne Maske und ohne zwingenden Mindestabstand durchgeführt werden. Die (erweiterten) Mindestabstände für Sänger:innen und Bläser:innen bleiben zwar als Empfehlung im Rahmenkonzept, sind aber nicht mehr verpflichtend.

Die sonst geltende Maskenpflicht gilt insbesondere nicht, soweit sie zu einer Beeinträchtigung beim Singen, Musizieren oder der künstlerischen Darbietung führt.

2. Geimpft – Genesen – Getestet (3G-Regelung)

Liegt die 7-Tage-Inzidenz im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde über 35, so dürfen zu den Proben in geschlossenen Räumen nur noch Personen zugelassen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder. Die Vereinsverantwortlichen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. 

Die Teilnehmer:innen sollten vorab auf geeignete Weise (z.B. durch Email oder bei der Einladung zu Proben) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht der Vereinsverantwortlichen hingewiesen werden.

Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht der Vereinsverantwortlichen oder einer vom Verantwortlichen beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Die Kosten für die Tests - sofern sie vom Verein angeschafft wurden - können über das Vereinshilfsprogramm (Antragsstellung: 1.1. – 31.1.2022) gefördert werden.

3. Lüftung

Da beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten nachweislich vermehrt Aerosole freigesetzt werden, soll auf eine ausreichende Belüftung (Querlüftung) in geschlossenen Räumen geachtet werden.

4. Infektionsschutzkonzept

Die für die Durchführung der Probe Verantwortlichen erstellen ein speziell auf den Probenbetrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtslage, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

RAHMENKONZEPT FÜR VERANSTALTUNGEN: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-642/

Zentrale Punkte des neuen, seit dem 14.9.2021 geltenden „Rahmenkonzepts für kulturelle Veranstaltungen“ sind:

  • Bei Veranstaltungen kann der Veranstalter entscheiden, ob unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz zwischen festen Sitz- und Stehplätzen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder ob bei durchgängiger Maskenpflicht auf die Einhaltung von Mindestabständen verzichtet wird (Vollauslastung). (Punkt 1.1 des Rahmenkonzeptes)
  • Wie bei den Proben gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 35 auch für Veranstaltungen die 3G-Regelung. Vor-Ort-Testungen unter Aufsicht sind analog zum Probenkonzept möglich.
  • Derzeit sieht das Rahmenkonzept für alle kulturellen Veranstaltungen eine grundsätzliche Kontaktdatennachverfolgung vor.
    Dieses Thema wird aber gerade noch – im Sinne einer Gleichbehandlung mit dem Sport – politisch diskutiert. Ziel ist es, eine Kontaktdatennachverfolgung nur dann vorzuschreiben, wenn auch personalisierte Tickets ausgestellt werden müssen (also ab 1.000 Besuchern).
    In einigen Landkreisen werden von den Gesundheitsämtern Ausnahmen zugelassen.
  • Standkonzerte fallen nicht unter das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen. Sie sind aber ab sofort wieder möglich. Die Definition für Standkonzerte ist: „Typischerweise spontan erfolgende musikalische Aktivitäten im öffentlichen Raum mit ständig wechselndem Publikum ohne feste Platzierungen.“

Der BBMV hat auf Grundlage der neuen Verordnung ein Hygienekonzept erstellt, welches Vereine so für ihre Proben verwenden können. Lediglich die gelb markierten stellen müssen individuell angepasst werden:

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