Uns haben in den letzten Wochen mehrere Anfragen zur zukünftigen Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen (Musikunterricht) erreicht. Auslöser dafür waren zum einen eine Online-Petition „Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!“ mit aktuell fast 53.000 Unterstützenden sowie eine diesbezügliche Kampagne des Deutschen Tonkünstlerverbandes zur Umsatzbesteuerung von Gesangs- und Instrumentalunterricht, die für eine erhebliche Unruhe und Verunsicherung innerhalb der bayerischen und wahrscheinlich auch deutschen Musikszene gesorgt hat.
Nachdem die vorgetragenen Argumentationen in der Gesamtheit unserer Auffassung nach nicht schlüssig waren, haben wir uns am 22.08.2024 mit einer offiziellen Anfrage an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gewandt, um den aktuellen Stand zur Umsatzbesteuerung für Bildungsleistungen (Musikunterricht) im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 zu erfragen.
Das Bayerische Finanzministerium hat uns mit Schreiben vom 23.08.2024 folgendes zum aktuellen Stand des geplanten Jahressteuergesetzes 2024 in Auszügen mitgeteilt:
- Im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2024 soll die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen vollständig an die für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlichen Vorgaben angepasst werden. Die Anpassung dient damit der Rechtssicherheit und der Klarstellung.
- Aus- und Fortbildungen für Bildungsleistungen (Musikunterricht) sind auch in Zukunft von der Umsatzsteuer befreit.
- Das derzeitige Bescheinigungsverfahren zur Erlangung einer Umsatzsteuerbefreiung über die jeweiligen Bezirksregierungen entfällt im Zuge von Bürokratieabbau, Kostensenkung (u.a.) und führt zu mehr Rechtssicherheit.
Das Bayerische Finanzministerium betont, dass mit der vorgesehenen Gesetzesänderung des Bundes keine materiell-rechtlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Leistung „Musikunterricht“ verbunden sind. Musikunterrichtsleistungen, die bisher umsatzsteuerfrei waren, werden dies auch weiter sein. Durch den Wegfall des Bescheinigungsverfahrens ändert sich insoweit lediglich das Verfahren, nicht aber die materiell-rechtlichen Entscheidungsparameter.
Den genauen Wortlaut des Bayerischen Finanzministeriums ist der beiliegenden Anlage zu entnehmen (s. u.). Dieses Schreiben darf auch gerne weitergegeben werden.
Wir danken dem Bayerischen Finanzministerium für die kurzfristige Klarstellung.
Andreas Kleinhenz
Verbandsgeschäftsführer
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Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 23.08.2024.