Corona-Verschärfungen auch für die Laienmusik

Letzte Aktualisierung: 16.11.2021

Quelle: Geschäftsstelle, 12.11.2021
Corona-Fahrplan Bayern

Hinweis der Redaktion: Diese Meldung wurde wie folgt aktualisiert:

  • 16.11.2021: Musiker:innen bei Proben und Auftritte / Konzerte
  • 16.11.2021: Besucher:innen bei Auftritten und Konzerte (indoor)
  • 12.11.2021: Proben unter 2G mit Dirigenten:innen, die nicht geimpft sind oder als genesen gelten

Die Krankenhausampel in Bayern zeigt rot. Seit gestern (Montag) gelten daher in Bayern verschärfte Maßnahmen, die auch Auswirkungen auf die Arbeit der Musikvereine haben. Grundlage hierfür bilden die die fortgeschriebene 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die bereits seit längerem bestehenden Rahmenhygienekonzepte für Proben und Auftritte in der Laienmusik.

Nachfolgend haben wir alle wichtigen Vorgaben für die Arbeit der Musikvereine auf Grund der roten Ampel zusammengefasst:

Musik- / Instrumentalunterricht
Der Musik-/Instrumentalunterricht einschließlich der Angebote aus der elementaren Musikerziehung (Früherziehung, Musikgarten usw.) fallen unter den Begriff der „außerschulischen Bildungsmaßnahmen“. Hier gelten folgende Regelungen:

In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht nach FFP2-Standard. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen. Kinder unter 6 Jahren brauchen keine Maske. Im Unterricht kann – bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m - ohne Maske unterrichtet werden.

Für den Musikunterricht gilt (trotz roter Ampel) die 3G-Regel (geimpft, genesen, offizieller Test oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht). Für Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen an den allgemeinbildenden Schulen (nicht FOS/BOS) unterliegen, entfällt die Testpflicht. Als Nachweis gilt der Schülerausweis.

Die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden können jedoch auch für die außerschulischen Bildungsmaßnahmen weitergehende Maßnahmen beschließen und landkreisbezogen die gültigen Regeln nochmals verschärfen. Es empfiehlt sich deshalb, regelmäßig die Veröffentlichungen des zuständigen Landratsamtes auf deren Internetseiten einzusehen.

Musiker:innen bei Proben und Auftritte / Konzerte (aktualisiert am 16.11.2021)
Für die Proben und Auftritte / Konzerte gilt jeweils die 2G-Regelung. D.h. dass nur Musiker:innen an den Proben und Auftritten/Konzerte teilnehmen können, die entweder geimpft oder genesen sind und die dies auch entsprechend nachweisen können. Ein offizieller PCR-Test oder ein vor Ort durchgeführter Schnelltest reicht nicht aus.

Für Musiker:innen gilt auf allen Laufwegen ab dem 16.11.2021 eine Maskenpflicht. Die Maske kann ab Platz abgenommen werden, sofern es das Musizieren erforderlich macht. Auch ohne Maske gelten weiterhin keine verbindlichen Mindestabstände zwischen den Musiker:innen.

Musizieren in Gottesdiensten
Für das Musizieren in Gottesdiensten gilt ein eigenes Hygienekonzept der jeweiligen Diözesen. Generell sollte das Musizieren auch weiterhin möglich sein, jedoch sind die Regelungen (Abstände, Anzahl der Musiker:innen usw.) höchst unterschiedlich. Die aktuellen Regelungen sind im Internet unter der jeweiligen Diözese zu finden, alternativ kann sich der Verein auch an das jeweils zuständige Pfarramt direkt wenden. Für Kirchenkonzerte, die vom Musikverein selbstveranstaltet werden, gelten die o.g. Regelungen für Proben und Auftritte/Konzerte.

Übergangsregelung für Schüler:innen über 12 Jahre
Hier hat die Staatsregierung in der heutigen Kabinettssitzung nachgebessert. Der Zugang für ungeimpfte Schüler:innen über 12 Jahren bleibt auch unter 2G in einer Übergangsfrist bis 31.12.2021 für alle Freizeitaktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur, in denen sie aktiv mitwirken, möglich. Das bedeutet insbesondere auch für unsere Nachwuchsorchester, dass Proben und Auftritte zumindest bis zum 31.12.2021 möglich bleiben.

Der Zugang zu Veranstaltungen aller Art, in denen ungeimpfte Schüler:innen über 12 Jahren eine passive Funktion einnehmen (bspw. als Zuschauer/Gäste), bleibt aber bei 2G weiterhin versagt. Der Wortlaut aus dem Bericht der Kabinettsitzung lautet hierzu:

„Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können damit an sportlichen und musikalische Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.“

Besucher:innen bei Auftritten und Konzerte (indoor) (aktualisiert am 16.11.2021)
Für Auftritte und Konzerte in geschlossenen Räumlichkeiten gilt ebenfalls die 2G-Regelung. Sofern die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, gilt ab dem 16.11.2021 eine generelle FFP2-Maskenpflicht. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag ist eine medizinische Maske ausreichend. Auch wenn Mindestabstände bei den Sitzplätzen eingehalten werden können, empfehlen wir, auf die Maskenpflicht nicht grundsätzlich zu verzichten. Eine Kontaktnachverfolgt ist bis zu 1000 Besucher:innen nicht erforderlich.

Proben unter 2G mit Dirigenten:innen, die nicht geimpft sind oder als genesen gelten (aktualisiert am 12.11.2021)

Laut dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dürfen ungeimpfte Dirigent:innen bei einer roten Krankenhausampel weiterhin unter 3G+ ihrer Tätigkeit nachgehen, während alle Musiker:innen zwingend 2G haben müssen. Neu ist, dass unter diese Regelungen auch freiberufliche Dirigent:innen fallen. In der Praxis bedeutet dies, dass Dirigent:innen ohne einen 2G-Nachweis mindestens einen aktuellen PCR-Test vor jeder Probe und jedem Auftritt vorlegen müssen. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten in dieser Meldung. 

Auftritte unter freiem Himmel
Die neuen verschärften Regelungen gelten für alle Maßnahmen/Veranstaltung in geschlossenen Räumen. Wo bis dato unter freiem Himmel keine 3G-Regel erforderlich war, können Auftritte grundsätzlich auch weiterhin ohne Einschränkungen stattfinden. Eine grundsätzliche Aussage zu Martins-Umzügen und Feierlichkeiten zum Volkstrauertag zu treffen, ist jedoch schwierig, weil wir die örtlichen Gegebenheiten und unterschiedlichen Ausprägungen dieser Formate nicht kennen. Bitte wenden Sie sich im konkreten Fall bitte an den jeweiligen Veranstalter bzw. die örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Diese stehen für die ordnungsgemäße Durchführung in der Verantwortung.

Warum sind Musikproben keine außerschulische Bildungsmaßnahme?
Immer wieder erreicht uns die Frage, worin hier der Unterschied liegt. Nicht wenige Dirigenten:innen und Vorsitzende vertreten die Meinung, dass doch jede Probe auch als „Bildungsmaßnahme“ angesehen werden kann. Dem ist leider nicht so. Per Definition wird eine Probe immer als „Vorbereitung“ und „Übeeinheit“ für einen Auftritt angesehen und nicht als „Lehr- oder Fortbildungseinheit“. Deshalb gilt für Proben im Amateurmusikbereich auch das „Rahmenkonzept für Proben im Bereich Laienmusik“, das im Übrigen bis zuletzt beispielsweise durch den Wegfall der Mindestabstände mehr „Freiheiten“ zuließ, als im Bereich der „außerschulischen Bildung“. Orchesterproben sind und bleiben deshalb - unabhängig von der Altersstruktur des Orchesters - grundsätzlich unter diesem Rahmenkonzept anzusehen und sind demnach nicht als „Außerschulische Bildungsmaßnahme“ zu werten. 

Generalversammlungen unter 2G
Nachdem es für Veranstaltungen keine Beschränkungen bei der Personenanzahl gibt, darf eine Generalversammlung auch unter Anwendung der 2G-Regel stattfinden. Bei der Zutrittskontrolle und der damit verbundenen Beschränkung des Zutritts für nicht geimpfte und nicht als genesen geltende Mitglieder kommt der Verein lediglich seiner (im Rechtsdeutsch) Verkehrssicherungspflicht nach. Mit der Einhaltung der 2 G-Regel schließt der Verein weder ein Mitglied von seinem Teilnahmerecht aus noch lädt er Mitglieder aus. Er nimmt lediglich seine Aufgaben als Veranstalter wahr und garantiert mit der Zutrittskontrolle damit zugleich, dass das Teilnahmerecht unter Wahrung der staatlich normierten Vorgaben auch tatsächlich sicher ausgeübt werden kann.

Die Durchführung unter „2G“ kann aber natürlich Unverständnis und Verärgerung in den Reihen der Mitglieder verursachen, so dass es verständlich ist und auch „erlaubt“ bleibt, die Durchführung der Generalversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dies ist legitimiert durch die „Corona-Anwendungsbestimmungen für Vereine“, die aktuell bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.

Sollten sich weitere Änderungen und Auflagen ergeben, werden wir natürlich wieder rechtzeitig informieren. 
 


Konkretisierung "Außerschulische Bildungsmaßnahmen" und freiberufliche Dirigent:innen (aktualisiert am 12.11.2021)

In den letzten Tagen gab es zahlreiche Diskussionen zur Auslegung des Begriffes der "außerschulischen Bildungsarbeit" im Bezug auf die Probenarbeit und zum anderen die Frage, ob ungeimpfte Dirigenten:innen unter 2G weiterhin eine Probe halten dürfen. Wir haben heute dazu eine Klarstellung aus dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erhalten. Demnach dürfen ungeimpfte Dirigent:innen bei einer roten Krankenhausampel weiterhin unter 3G+ ihrer Tätigkeit nachgehen, während alle Musiker:innen zwingend 2G haben müssen. Neu ist, dass unter diese Regelungen auch freiberufliche Dirigent:innen fallen. In der Praxis bedeutet dies, dass Dirigent:innen ohne einen 2G-Nachweis mindestens einen aktuellen PCR-Test vor jeder Probe und jedem Auftritt vorlegen müssen.

Des Weiteren wurde klargestellt, dass Chor- und Orchesterproben im Laienmusikbereich nicht unter die Ausnahme für "außerschulische Bildungsmaßnahmen" fallen. Damit wurde unsere Aussage bestätigt, dass für alle Proben und Auftritte/Konzerte für alle Musiker:innen die 2G-Regel gilt. Ausnahme bilden wie vor erwähnt die Dirigent:innen.

Wir haben außerdem schon einige Rückfragen bekommen von Vereinen, die davon ausgehen, dass die 2G-Regel auch für die Schüler:innen ab sofort gilt. Die Ausnahmeregelung für die Ü12-Jährigen ist nach wie vor bis zum 31.12.2021 gültig. Wenn sie regelmäßig in der Schule getestet werden, werden sie zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten zu 2G zugelassen. 

Hier die Originalantwort aus dem Ministerium: 

  • Chor- und Orchesterproben im Laienmusikbereich fallen nicht unter die Ausnahme für „außerschulische Bildungsangebote“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 17 Satz 2 Nr. 2 14. BayIfSMV. Es handelt sich insoweit ausdrücklich nicht um außerschulische Musikunterrichtsangebote (Vokal-, Instrumental- oder musikalischer Elementarunterricht), der etwa an Musikschulen (oder Privatmusikinstituten oder durch Laienmusikvereine) erfolgt. Es gilt damit aktuell 2G!
  • Die von einem Laienmusikverein zur Durchführung der Laienmusikprobe eingesetzte Ensembleleitung unterfällt § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV, d.h. für sie ist bei der Corona-Ampel „rot“ der Zugang auch im Falle von 2G dennoch mit einem negativen PCR-Test möglich.
  • Für kulturelle Veranstaltungen im Freien mit maximal 1.000 Personen gelten weiterhin – auch während der „gelben“ bzw. der „roten“ Stufe der Krankenhausampel – keine Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel (oder strenger). 

Im Einzelnen:

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind – hiervon erfasst sind auch die kulturellen Veranstaltungen (Auftritte) und die Proben von Laienmusikern – sind gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 der 14. BayIfSMV bei Stufe Rot für die Laienmusiker als Teilnehmer ebenfalls nur nach 2G zugänglich.

Der Zugang in Hinblick auf geschlossene Räume kann daher ausschließlich durch Personen erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (2G).

Der Ministerrat hat zudem am 09.11.2021 beschlossen, dass ab 10.11.2021 minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Testungen unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können (§ 17 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 der 14. BayIfSMV). An Proben und Auftritten von Laienmusikern und von Chören können damit neben den Geimpften und Genesenen zudem minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, teilnehmen.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV ausnahmsweise zugelassen werden, vgl. § 3a Abs. 1 Satz 4 der 14. BayIfSMV.

Die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV erstreckt sich nicht auf alle Teilnehmer des Laienensembles. Die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV „ehrenamtlich Tätige“ bezieht sich nur auf das für die Veranstaltung notwendige Funktionspersonal der jeweiligen Veranstaltung (Servicepersonal, Tontechniker etc.), sowie die verantwortlichen Funktionsträger der Laienensembles (Ensembleleiter, Registerführer, Stimmgruppenführer etc.). Die 3G plus-Regelung greift dem Sinn nach im ehrenamtlichen Bereich vor allem für Verantwortliche, die auch die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben des auf Grundlage des Rahmenkonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater erstellten individuellen Infektionsschutzkonzepts seitens der Teilnehmer kontrollieren und bei Verstößen geeignete Maßnahmen ergreifen.