Lockerung der Corona-Regeln ab 20. März

Stand vom 21.03.2022

Quelle: Geschäftsstelle

Mit den bayernweiten Lockerungen der Corona-Maßnahmen treten auch für die Laienmusik und Vereinsarbeit Lockerungen in Kraft:

  • Die Kapazitätsbeschränkung bei Veranstaltungen entfällt.
  • Ein Infektionsschutzkonzept muss nur erstellt werden, wenn die Maßnahme bzw. Veranstaltung mehr als 100 Personen umfasst. 

 

Aktuelle Regelungen: 

Proben

  • Die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (Blasorchester) ist weiterhin unter den Bedingungen von 3G möglich. Proben sind damit auch für ungeimpfte Musiker:innen (mit mindestens Selbsttest vor Ort) zugänglich.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, haben generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.
  • Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Beim Musizieren mit einem Blasinstrument und Dirigieren kann die Maske abgenommen werden. 
  • ​Prinzipiell ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten bzw. empfohlen, wobei davon abgewichen werden kann, soweit und solange dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

Veranstaltungen / Konzerte 

  • Für den Zugang zu sämtlichen kulturellen Veranstaltungen gilt derzeit das 2G-Prinzip, wonach geimpfte oder genesene Besucher:innen zugelassen sind. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie minderjährige Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, stehen getesteten Personen gleich. Für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.
  • ​Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Für Mitwirkende ist die Maskenpflicht grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.
  • Eine Kapazitätsbeschränkung gibt es nicht mehr. Mit dem Tragen der FFP2-Maske während der Veranstaltung entfällt das Gebot des Mindestabstandes.

Musikunterricht

  • Es gilt das 3G-Prinzip für Schüler:innen und Lehrkräfte, wonach der Zugang für Musikschüler:innen sowie Besucher:innen zum außerschulischen Musikunterricht nur für Geimpfte und Genesene möglich ist. Der Zugang ist weiterhin Kindern bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulten Kindern sowie minderjährigen Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, möglich.
  • ​Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Maskenpflicht entfällt bei zwingenden Gründen, beispielsweise im Hinblick auf Musizieren oder andere künstlerische Betätigungen. Von der Maskenpflicht sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Versammlungen 

  • Für Versammlungen in nicht-privaten Räumlichkeiten gilt das 2G-Prinzip, wonach geimpfte oder genesene Besucher:innen zugelassen sind. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie minderjährige Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, stehen getesteten Personen gleich.
  • FFP2-Maskenpflicht und Mindestabstand müssen eingehalten werden. Am Platz darf die Maske abgenommen werden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. 
  • Finden Versammlungen in der Gastronomie statt, können sich die Veranstalter freiwillig für die 2GPlus-Regel entscheiden. In diesem Fall entfällt die Maskenpflicht. 

Allgemeines: 

  • Die Verantwortlichen haben für Veranstaltungen, Versammlungen in geschlossenen Räumen, Freizeiteinrichtungen jeder Art (auch Vereinsmaßnahmen), außerschulische Bildung (Proben, Musikunterricht), Laien- und Amateurensembles ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Das gilt nicht, wenn die Maßnahmen oder Veranstaltung weniger als 100 Personen umfasst. 

Quellen