Corona-Hilfsprogramm Laienmusik 2022

Jetzt Förderantrag stellen

Quelle: Geschäftsstelle, 01.07.2022
Weltkugel in Form eines Virus mit einer Sprechblase, in der

Da Anfang des Jahres 2022 durch die Corona-Pandemie noch entsprechende Einschränkungen bei musikalischen Proben und Aufführungen galten, die für die Vereine mit finanziellen Sonderbelastungen und großen Herausforderungen verbunden waren, wurde die Verlängerung des Hilfsprogramms Laienmusik bis 30. Juni 2022 beschlossen.

Sie können nun im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2022 Ihre Förderanträge für das erste Halbjahr 2022 (Kosten im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022) im Zuschussportal des Bayerischen Musikrates einreichen (www.laienmusik-bayern.de). Bitte loggen Sie sich dort mit Ihrer Vereins-Nummer (nicht Email-Adresse) ein. So erkennt das Portal, dass Sie dem NBMB angehören und zeigt Ihnen die aktuell möglichen Zuschussanträge des NBMB an. Sollte Ihnen das Kennwort nicht vorliegen, klicken Sie auf "Kennwort vergessen". Das Portal verschickt das Kennwort dann automatisch an die Email-Adresse des 1. Vorsitzenden. 

Die Einzelfördersummen betragen bis zu 1.000,00 € pro Verein und zusätzlich bis zu 500,00 € für jedes weitere Ensemble. Voraussetzung ist, dass die Ensembles (Orchester) in der Vereinsverwaltung angelegt und zugeordnet sind.

Fördergegenstände des Hilfsprogramms 2022 sind:

  • Kosten für staatlich anerkannte Ensembleleiter (auch in Form der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen / tatsächliches Honorar soweit es den Gesamtbetrag von 660 € je staatlich anerkanntem Ensembleleiter im ersten Halbjahr 2022 übersteigt)
  • Kosten der Ensembleleiter (ohne staatliche Anerkennung / auch in Form der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen)
  • Musikalische Aktivitäten inkl. GEMA-Kosten
  • besondere Maßnahmen aufgrund des Schutz- und Hygienekonzeptes (u.a. Anmietung von größeren Proberäumen, zusätzliche Heizkosten, Anschaffung von Lüftungsgeräten)
  • Ausbildungskosten des musikalischen Nachwuchses
  • Konzerte inkl. Storno-Kosten
  • NEU: Veranstaltungen zur Gewinnung des musikalischen Nachwuchses, Restart-Maßnahmen (z.B. #MachMusik)

​Folgende Änderungen haben sich gegenüber den bisherigen Hilfsprogrammen ergeben: 

  • Es werden keine Instrumentenkäufe bzw. -reparaturen mehr gefördert.
  • Neu aufgenommen wurde Kosten, die im Rahmen von Nachwuchswerbeaktionen entstehen. Dies können z.B. Honorar für Musiklehrer:innen, Flyer, Plakate, Werbeartikel und Give-aways, Mieten für Anspiel-Instrumente, aber auch z.B. Getränke bei entsprechenden Aktionen sein.
  • Notenkäufe können nicht mehr bezuschusst werden, es sei denn, sie wurden in einem Konzert oder bei einer Nachwuchswerbeaktion im Förderzeitraum gespielt und werden dann unter der Rubrik Konzerte geltend gemacht.
  • Dirigentenhonorare: Bei Dirigenten, für die eine Zuwendung am Jahresende gestellt werden wird, müssen immer 660 € von der Entlohnung abgezogen werden. Die dann übrigen Kosten können gefördert werden. Wichtig dabei ist, dass die Dirigentenhonorare bis zum 30.06.2022 von den Vereinen auch überwiesen worden sind. Dies gilt auch für Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen. Diese müssen (anteilig - sprich ggf. 50 %) zum 30.06.2022 überwiesen sein. Alles, was nach dem 30.06.2022 vom Vereinskonto ausbezahlt wird, ist nicht mehr zuwendungsfähig - auch wenn die Ausgabe in den Förderzeitraum 01.01. bis 30.06.2022 fällt.
  • GEMA-Kosten: Hier können auf jeden Fall 50 % der GEMA-Kosten aus der Beitragsrechnung 2022 des NBMB angesetzt werden. Vorausgesetzt, diese wurde auch bis zum 30.06.2022 bezahlt.

Wie bereits bei den vergangenen Hilfsprogrammen müssen zweckbezogene Einnahmen (Eintrittsgelder, Beiträge für die musikalische Ausbildung, zweckbezogene Spenden und Zuwendungen) von den Kosten abgezogen werden.

Bei Fragen zum Förderprogramm steht Ihnen eine umfangreiche FAQ-Seite unter folgender Adresse zur Verfügung: www.bayerischer-musikrat.de/HilfsprogrammLaienmusikBayern

Antragsberechtigt sind alle gemeinnützig anerkannten Musikvereine. Nicht gemeinnützige Vereine, Musikschulen oder Vereine, die unter der Trägerschaft einer kommunalen oder kirchlichen Einrichtung stehen, sind nicht antragsberechtigt.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Ausgaben im ersten Halbjahr 2022 und gleichen Sie diese mit den förderwürdigen Kategorien ab. Verschenken Sie kein Geld und nutzen Sie das staatliche Förderverfahren bestmöglich für Ihren Vereinshaushalt.

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