Aktuelle Regelungen für Musikvereine

Corona-Update, Stand 24.11.2021

Quelle: Geschäftsstelle

Die Corona-Lage hat sich rasant zugespitzt, so dass ein schnelles und konsequentes Handeln erforderlich ist. Seit Mittwoch, 24.11.2021 gilt die mittlerweile 15. Infektionsschutzverordnung. Diese regelt allgemeine Vorschriften, u.a. auch den Musikunterricht in unseren Musikvereinen. Für die Probenarbeit in der Laienmusik wird in der aktuellen Verordnung auf das Rahmenhygienekonzept für Proben in der Laienmusik verwiesen, welches von den zuständigen Ministerien in den nächsten Tagen auf Grundlage der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fortgeschrieben, abgestimmt und letztendlich freigegeben werden muss. Damit bestehen derzeit leider keine klaren Vorgaben für die Probenarbeit.

Aktuell gelten folgende Regelungen:

Musikunterricht in den Vereinen:

  • Zugang zum Musikunterricht in den Vereinen haben nur noch Personen, die geimpft oder genesen sind (2G). Zugelassen sind Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate ohne Impfung. Ungeimpfte 12- bis 18-jährige, die an der Schule regelmäßig getestet werden, haben ebenfalls Zugang zum Musikunterricht. Schüler:innen über 18 Jahre müssen 2G erfüllen. Für Musiklehrer:innen gilt 3G plus. Ungeimpfte Musiklehrer:innen müssen an zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen PCR-Test vorlegen. Wer die Kosten dafür trägt, ist noch unklar. Ab sofort ist es aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung den Musikvereinen auch erlaubt, die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zu dokumentieren.
  • Eine Kontaktdatenerfassung zur Nachverfolgung im Unterricht ist nicht notwendig.
  • Es gilt eine generelle Maskenpflicht, wenn der Abstand in geschlossenen Räumen von 1,5m nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
    • Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Vorlage Attest im Original), sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag müssen eine medizinische Maske tragen.
    • Für alle weiteren Personengruppen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
    • Die Musikvereine sind verpflichtet die Einhaltung sicherzustellen.
  • Bei Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 gilt - bis diese Inzidenz 5 Tage in Folge wieder unterschritten wurde und dies von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bekannt gegeben wurde - Folgendes:
    • Präsenzunterricht ist untersagt,
    • Veranstaltungen sind nicht mehr erlaubt.

Kulturveranstaltungen / Konzerte

  • Für Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.) gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test). Hierzu zählen auch Selbsttests, die vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Es gelten zudem Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität.
  • Indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand (indoor und outdoor) eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.

Wir gehen davon aus, dass für Proben ebenfalls die 2G plus – Regelung Anwendung finden wird (siehe oben). Ob darüber hinaus die Abstandsregelung in Form einer Empfehlung weiter Bestand hat, können wir derzeit nur hoffen.

Weitere Regeln liegen derzeit noch nicht vor. Hier müssen wir uns noch etwas gedulden. Wir wissen, dass dies gerade in der derzeitigen Lage höchst unbefriedigend ist, allerdings ist die Lage so, wie sie ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Situation weiter verschlechtert und damit mit weiteren Einschränkungen (z.B. Mindestabstände beim Musizieren im Orchester) kurzfristig zu rechnen ist.

Regionaler Lockdown

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown.
  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen bzw. untersagt. Das bedeutet für Musikvereine u.a. die Einstellung des Präsenz-Musikunterrichtes und der Probenarbeit. Eine Umstellung auf Online-Musikunterricht ist natürlich jederzeit möglich.
  • Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis solange, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 liegt.

Hilfsprogramm Laienmusik

In der aktuellen Infektionsschutzverordnung wurde eine weitere Verlängerung des Hilfsprogrammes Laienmusik angekündigt. Wir werden in den nächsten Tagen eruieren, wie dies in der Praxis umgesetzt wird. Aktuell gehen wir davon aus, dass das laufende Hilfsprogramm Laienmusik (Förderzeitraum 01.01. bis 31.12.2021 mit Antragszeitraum 01.01. bis 31.01.2022) unverändert umgesetzt wird und möglicherweise ein drittes Hilfsprogramm für 2022 neu aufgesetzt wird. Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir auch hier zeitnah informieren.

 

Wir wissen, dass die derzeitigen Informationen nicht ausreichen, um vernünftig zumindest die nächsten Tage zu planen. Zwar ist die Planung bzw. Durchführung von Advents- und Weihnachtskonzerten theoretisch möglich, allerdings von den meisten Vereinen in der Praxis kaum umsetzbar. Wir müssen weiter auf „Sicht fahren“ und mit der Situation leben.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir zeitnah informieren. Die bisher gültigen Regeln finden Sie außerdem auf unserer Corona-Übersichtsseite